Habe ich mich gegen eine Entschädigung entschieden, indem ich Essensgutscheine angenommen habe?

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Heute / gestern hatte ich einen mehrteiligen Flug mit IAD-CPH-AMS (Internationaler Flughafen Washington Dulles - Flughafen Kopenhagen - Flughafen Amsterdam Schiphol). Ich hatte eine Verbindungszeit von einer Stunde in CPH, was laut der Website des CPH-Flughafens mehr als genug ist. Bei der IAD verzögerten technische Probleme den Abflug um mehr als eine Stunde, was dazu führte, dass ich meine ursprüngliche Verbindung verpasste.

Die Fluggesellschaft buchte mich für einen späteren Flug nach AMS um (Abflug um 12:35 Uhr statt um 08:15 Uhr). Als ich zum CPH-Transferzentrum ging, um meine neue Bordkarte zu erhalten, gab sie mir auch Essensgutscheine.

Hat das Akzeptieren der Gutscheine dazu geführt, dass ich mein Recht auf Entschädigung für Flugverspätung in der EU (4+ Stunden Verspätung auf einer transatlantischen Reiseroute) aufgegeben habe, weil die Gutscheine auch Entschädigung sind?

UPDATE 27-9-2016:
Die Fluggesellschaft hat mir gerade mitgeteilt, dass mein Antrag auf EU 261/2004 genehmigt wurde und dass die volle Entschädigung in Höhe von 600 € auf dem Weg zu mir ist. Jetzt haben wir die offizielle Bestätigung, dass Essensgutscheine Sie nicht von der Geldentschädigung ausschließen.

Emotion
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Nein, tut es nicht. Mach weiter und mach deinen Anspruch geltend.
mts
@mts Kann eine Klage erhoben werden, wenn die Verzögerung in den USA statt in der EU eingetreten ist?
Giorgio,
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@Dorothy Was für die EU-Verordnung wichtig ist, ist "Reisen in einen EU-Mitgliedstaat mit einer Fluggesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat", siehe en.wikipedia.org/wiki/Regulation_261/2004#Applicability
mts
Für allgemeine Informationen: europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/…
Najib Idrissi
@ EMotion - Ihre Bearbeitung wäre besser als Antwort platziert
CMaster

Antworten:

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Sie erhielten Essensgutscheine, weil die Fluggastrechte der EU vorschreiben, dass die Fluggesellschaft "Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit" anbietet (Verordnung 261/2004, Art. 9 (1) (a)). Dies gilt zusätzlich zu einer eventuellen Barabfindung, auf die Sie möglicherweise Anspruch haben.

Machen Sie also einen Anspruch auf die Verspätung geltend.

Henning Makholm
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Gegrüßet seist du der EU!
Thomas