Ich bin ein britischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Großbritannien. Meine Frau ist Jordanierin und lebt mit mir in Großbritannien. Sie hat eine biometrische Aufenthaltserlaubnis für Großbritannien. Wir waren in Großbritannien verheiratet und die Ehe ist in Großbritannien registriert.
- Benötigt meine Frau ein Visum, um mit mir in Frankreich und Spanien Urlaub zu machen? Ich verstehe aus EU-Richtlinien, dass sie dies nicht tut.
- Würden wir Großbritannien mit der Fähre nach Frankreich verlassen können, wenn meine Frau kein französisches Visum hat, aber nachweisen kann, dass sie mit mir verheiratet ist und in Großbritannien wohnt?
- Wenn Visa erforderlich sind, aber das französische oder spanische Konsulat die Visa NICHT erteilen sollte, würde dies gegen EU-Richtlinien / Gesetze verstoßen?
- Wenn die Antwort auf Frage 3 "Ja, es wäre rechtswidrig" lautet, welche Maßnahmen kann man ergreifen, um die Visa zu erhalten?
Antworten:
Ja, Ihre Frau benötigt ein Schengen-Visum (nur ein Visum für beide Länder). Das „Einreiserecht“ ist in Artikel 5 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38 / EG) folgendermaßen definiert:
Die Befreiung von der Visumpflicht gilt daher nur für Familienmitglieder mit einer „Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10“, bei der es sich um eine „Aufenthaltskarte eines Familienmitglieds eines Unionsbürgers“ handelt. Wenn Sie nicht die Surinder Singh-Route benutzt haben und in der Erlaubnis Ihrer Frau ausdrücklich „Familienmitglied eines Unionsbürgers“ steht, wäre dies für den Ehepartner eines britischen Staatsbürgers in Großbritannien nicht der Fall. Siehe auch Reisedokumente für Nicht-EU-Familienmitglieder auf europa.eu.
Ein Unterschied besteht darin, dass für den Visumantrag nicht so viele Belege erforderlich sind (einige Felder auf dem Schengen-Visumantragsformular können leer gelassen werden) und dass er schnell (die in der Antwort von @ Max genannten 15 Tage) schnell und kostenlos sein sollte (aber Vorsicht) Bei Outsourcing-Unternehmen wie TLS Contact und VFS Global müssen Sie diese möglicherweise umgehen und das Konsulat direkt erreichen, um ihre „Servicegebühr“ zu vermeiden. Das Vereinigte Königreich selbst befolgt dieses Rezept nicht wirklich, da die Beantragung von Familiengenehmigungen für den EWR sehr lange dauern kann, aber Frankreich tut dies meines Wissens meistens.
Es könnte möglich sein, das Visum an der Grenze zu beantragen, aber ich würde von den Grenzschutzbeamten einen gewissen Widerstand und eine erhebliche Verzögerung erwarten. Der Schengen-Visa-Code sieht vor, dass Visa an der Grenze unter „außergewöhnlichen Umständen“ ausgestellt werden, insbesondere wenn Sie nachweisen, dass es aufgrund eines Notfalls nicht möglich war, ein Visum zu erhalten.
Darüber hinaus sieht die Freizügigkeitsrichtlinie vor, dass „die Mitgliedstaaten diesen Personen [Familienmitgliedern, für die die Richtlinie gilt] jede Möglichkeit gewähren, die erforderlichen Visa zu erhalten“, was etwas vage ist, aber so interpretiert wurde, dass es sich um Familienmitglieder aus Drittländern handelt sollte die Möglichkeit erhalten, nachzuweisen, dass sie unter die Richtlinie fallen, bevor sie zurückgewiesen werden (dies ist insbesondere die Ansicht der EU-Kommission in ihrem Handbuch zur Bearbeitung von Visumanträgen und zur Änderung von ausgestellten Visa , was nicht unbedingt rechtsverbindlich ist aber zumindest etwas offiziell). Ein Aufenthalt in Großbritannien ist nicht einmal notwendig.
Wenn dies überhaupt möglich ist, scheint die Bewerbung bei einem Konsulat viel sicherer / einfacher zu sein.
(Sie haben in Punkt 1 erwähnt, dass Ihre Frau mit Ihnen reisen würde. Ich nahm an, dass Sie dies in Punkt 2 aus stilistischen Gründen nicht wiederholt haben, aber beachten Sie, dass dies wichtig ist. All dies ergibt sich aus Ihrer Freizügigkeit innerhalb der EU. Wenn sie Wenn sie alleine reisen würde - und Sie nicht in einem anderen EU-Land begleiten oder sich Ihnen anschließen würde - würde sie wie jede jordanische Staatsbürgerin behandelt und die Antwort wäre völlig anders.)
Die einzig gültigen Gründe, ein Visum unter diesen Umständen abzulehnen, sind entweder die folgenden
Im Vergleich zum regulären Visumantrag sind dies sehr restriktive Regeln, die dem Konsulat nicht viel Ermessensspielraum lassen. In jedem Fall gibt es auch einige Verfahrensschutzmaßnahmen: Das Standard-Ablehnungsformular reicht nicht aus, die Entscheidung muss vollständig schriftlich begründet sein und die Beweislast liegt bei ihnen. Insbesondere das zweite Kriterium („echte, gegenwärtige und hinreichend ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit“) ist ein ziemlich strenger Test und kann nicht leichtfertig geltend gemacht werden.
Wenn das Visum rechtswidrig abgelehnt wurde, haben Sie das Recht, Berufung einzulegen (nun, Sie haben auf jeden Fall das Recht, Berufung einzulegen, aber wenn die Ablehnung rechtmäßig war, ist dies zwecklos; Sie sollten das Problem beheben und stattdessen erneut beantragen). Die genauen Modalitäten sollten im Ablehnungsschreiben angegeben werden und hängen vom Land ab.
Alle Gerichte in der Europäischen Union (ob in erster Instanz oder im Berufungsverfahren) können entweder das EU-Recht selbst anwenden, um die Entscheidung für ungültig zu erklären, oder den Fall zur Klärung an den EUCJ weiterleiten. Dies kann sehr lange dauern (in Frankreich kann es zwei Jahre dauern, bis eine Entscheidung des Tribunal Administratif in Nantes, das für alle Visaangelegenheiten zuständig ist, getroffen wird, und dies ohne Berufung oder Beteiligung des EUCJ).
In Frankreich können Sie auch jederzeit einen so genannten „ recours gracieux “ einreichen , was im Grunde genommen einen Brief an die Behörde bedeutet, die die Entscheidung getroffen hat (z. B. das Konsulat) und sie auffordert, sie zu überdenken. Das geht viel schneller und kann mit guten Argumenten durchaus erfolgreich sein. Natürlich wird es zu diesem Zeitpunkt ziemlich technisch und die Einstellung eines Anwalts ist wahrscheinlich notwendig.
Schließlich kann das EU- SOLVIT-System Ihnen auch dabei helfen, Ihre Rechte von den nationalen Behörden anerkennen zu lassen. Wenn der Fall solide ist und Ihre Rechte tatsächlich verletzt wurden, sind die Ergebnisse ebenfalls recht gut und ihr Leistungsziel besteht darin, einen Fall in 70 Tagen zu bearbeiten.
Hinweis: Ich habe Frankreich kommentiert, weil ich das am besten weiß, aber Spanien muss etwas Ähnliches haben. Ob Sie sich beim französischen oder spanischen Konsulat bewerben müssen, hängt davon ab, welches Land Ihr Hauptziel sein wird.
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Ihre Frau muss ein Schengen-Visum bei einem französischen oder spanischen Konsulat beantragen (abhängig von Ihrem Hauptziel). Der Visumantrag ist jedoch kostenlos und wird innerhalb von 15 Tagen bearbeitet
(von http://europa.eu/youreurope/citizens/travel/entry-exit/non-eu-family/index_en.htm )
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