Was sind die Richtlinien für Löcher in Balken?

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Ich konnte keine gute Referenz für die Größe / Anzahl / Position von Löchern finden, die ich durch Balken bohren kann. Dies geschieht hauptsächlich, um Kabel oder Rohre quer durch den Balken zu führen. Gibt es auch eine Größenschwelle für den Boden?

Aaron
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Rufen Sie in Großbritannien Ihre örtliche Bauleitungsabteilung an und sie werden es Ihnen sagen.
Walker

Antworten:

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Schauen Sie sich dieses Dokument an, um einen schnellen Überblick zu erhalten. Diese Art von Dingen wird durch International Building Code (IBC) und International Residential Code (IRC) abgedeckt

IBC 2308.8.2 Rahmungsdetails.

Balken sind an den Enden und an jeder Stütze durch feste Blockierung seitlich abzustützen, es sei denn, die Enden der Balken sind an einen Kopf-, Band- oder Randbalken oder an einen angrenzenden Bolzen oder auf andere Weise angenagelt. Die Dicke und die volle Tiefe des Trägers dürfen nicht weniger als 51 mm (2 Zoll) betragen. Kerben an den Enden von Balken dürfen ein Viertel der Balkentiefe nicht überschreiten. In Balken gebohrte Löcher dürfen sich nicht innerhalb von 2 Zoll (51 mm) von der Ober- oder Unterseite des Balkens befinden, und der Durchmesser eines solchen Lochs darf ein Drittel der Tiefe des Balkens nicht überschreiten. Kerben an der Ober- oder Unterseite von Trägern dürfen ein Sechstel der Tiefe nicht überschreiten und nicht im mittleren Drittel der Spannweite liegen.

IRC R502.8 Bohren und Einkerben.

Strukturelle Bodenteile dürfen nicht über die in diesem Abschnitt angegebenen Einschränkungen hinaus geschnitten, gebohrt oder gekerbt werden. Siehe Abbildung R502.8.

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IRC R502.8.1 Schnittholz.

Kerben in Massivholzbalken, Sparren und Balken dürfen ein Sechstel der Bauteiltiefe nicht überschreiten, nicht länger als ein Drittel der Bauteiltiefe sein und nicht im mittleren Drittel der Spannweite liegen . Kerben an den Enden des Elements dürfen ein Viertel der Tiefe des Elements nicht überschreiten. Die Zugseite der Elemente mit einer Nenndicke von mindestens 102 mm darf nur an den Enden der Elemente gekerbt werden. Der Durchmesser der in die Teile gebohrten oder geschnittenen Löcher darf ein Drittel der Tiefe des Teils nicht überschreiten. Die Löcher dürfen nicht näher als 2 Zoll (51 mm) an der Ober- oder Unterseite des Elements oder an einem anderen Loch im Element sein. Wenn der Stab ebenfalls gekerbt ist, darf das Loch nicht näher als 51 mm an der Kerbe liegen.

IRC R502.8.2 Holzwerkstoffe.

Schnitte, Kerben und Löcher in Dachstühlen, Furnierschichtholz, Brettschichtholz oder I-Trägern sind nicht zulässig, es sei denn, die Auswirkungen solcher Durchdringungen werden bei der Bemessung des Trägers ausdrücklich berücksichtigt.

IRC R602.6 Bohren und Einkerben - Bolzen.

Jeder Bolzen in einer Außenwand oder in einer Lagertrennwand darf bis zu einer Tiefe von höchstens 25 Prozent seiner Breite geschnitten oder gekerbt werden. Stehbolzen in nicht tragenden Trennwänden dürfen nicht tiefer als 40 Prozent einer einzelnen Stehbolzenbreite eingekerbt werden. Jeder Bolzen kann gebohrt oder gebohrt werden, sofern der Durchmesser des resultierenden Lochs nicht größer als 40 Prozent der Bolzenbreite ist und der Rand des Lochs nicht näher als 15,9 mm zum Rand des Bolzens liegt , und das Loch befindet sich nicht im selben Abschnitt wie ein Schnitt oder eine Kerbe. Siehe Abbildungen R602.6 (1) und R602.6 (2).

Ausnahmen:

  1. Ein Bolzen darf bis zu einem Durchmesser von höchstens 60 Prozent seiner Breite gebohrt werden, vorausgesetzt, dass die in Außenwänden oder Lagertrennwänden befindlichen Bolzen doppelt und nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Bolzen gebohrt werden.

  2. Zugelassene Stollenschuhe dürfen verwendet werden, wenn sie gemäß den Empfehlungen des Herstellers montiert werden.

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IRC R602.6.1 Bohren und Einkerben der Deckplatte.

Wenn Rohrleitungen oder Rohrleitungen in oder teilweise in einer Außenwand oder in einer Zwischen- oder tragenden Wand verlegt werden und die obere Platte um mehr als 50 Prozent ihrer Breite geschnitten, gebohrt oder gekerbt werden muss, muss ein
verzinkter Metallbinder mit einem Mindestmaß von 0,054 Zoll vorhanden sein An jeder Platte über und an jeder Seite der Öffnung sind dicke (1,37 mm) (16 g) und 11/2 Zoll (38 mm) breite Nägel mit mindestens acht 16 d Nägeln an jeder Seite oder einem gleichwertigen Gegenstand zu befestigen. Siehe Abbildung R602.6.1.

Ausnahme: Wenn die gesamte Seite der Wand mit der Kerbe oder dem Schnitt von einer Holzstrukturpaneelummantelung bedeckt ist

IRC R802.7 Schneiden und Kerben.

Strukturelle Dachelemente dürfen nicht über die in diesem Abschnitt angegebenen Einschränkungen hinaus geschnitten, gebohrt oder gekerbt werden.

IRC R802.7.1 Schnittholz.

Kerben in Trägern, Sparren und Trägern aus massivem Holz dürfen ein Sechstel der Bauteiltiefe nicht überschreiten, nicht länger als ein Drittel der Bauteiltiefe sein und nicht im mittleren Drittel der Spannweite liegen . Kerben an den Enden des Elements dürfen ein Viertel der Tiefe des Elements nicht überschreiten. Die Zugseite der Elemente mit einer Nenndicke von mindestens 102 mm darf nur an den Enden der Elemente gekerbt werden. Der Durchmesser der in Teile gebohrten oder geschnittenen Löcher darf ein Drittel der Tiefe des Teils nicht überschreiten. Die Löcher dürfen nicht näher als 2 Zoll (51 mm) an der Ober- oder Unterseite des Elements oder an einem anderen Loch im Element sein. Wenn das Element auch gekerbt ist, darf das Loch nicht näher als 51 mm an der Kerbe liegen.

Ausnahme: Aussparungen an freitragenden Teilen von Sparren sind zulässig, sofern der verbleibende Teil des Sparrens nicht kleiner als 4 Zoll (nominal 102 mm) ist und die Länge des Freitragers 24 Zoll (610 mm) nicht überschreitet.

IRC R802.7.2 Holzwerkstoffe.

Schnitte, Kerben und Löcher in Dachstühlen, Konstruktionsverbundhölzern, Konstruktionsleimbindern oder I-Trägern sind verboten, sofern dies nicht nach den Empfehlungen des Herstellers zulässig ist oder die Auswirkungen solcher Änderungen bei der Konstruktion des Bauteils durch ein eingetragenes Unternehmen ausdrücklich berücksichtigt werden Design-Profi.

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