Einige Fluggesellschaften machen „außergewöhnliche Umstände“ geltend, z. B. um die Haftung zu verweigern und eine Entschädigung gemäß Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu vermeiden : (14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten Verpflichtungen für Luftfahrtunternehmen...