Entschädigung für annullierten Flug - vergleichbares Transportmittel

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Ich habe ein Ticket von Czech Airlines von Athen nach Prag gekauft. Mein Flug wurde ungefähr drei Wochen vor dem geplanten Abflug abgesagt. Die Fluggesellschaft bot an, das Geld für die Tickets zurückzugeben oder über Paris nach Prag zu fahren. Nach dieser Site habe ich Anspruch auf vergleichbare alternative Transportmittel.

Ich argumentiere mit der Fluggesellschaft, dass der Flug über Paris nicht als vergleichbar angesehen werden kann, und dies würde unsere Tochter, die erst eineinhalb Jahre alt ist, sehr belasten. Ich bin bereit , einen Flug nach München zu übernehmen, denn es ist etwa die gleiche Entfernung von unserem Ziel in Deutschland ist , und es gibt Direktflüge von Athen.

Die Fluggesellschaft bot uns jetzt einen Direktflug von Thessaloniki an, das fünf Autostunden von Athen entfernt ist, und so lehnte ich ab.

Meine Frage lautet nun: Habe ich Recht, wenn ich behaupte, ein indirekter Flug könne nicht als vergleichbar angesehen werden? Und: Ist das Angebot einer Fluggesellschaft für einen Direktflug von Thessaloniki ein Zeichen für mich, dass ich recht habe?

user32421
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Die Kündigung erfolgte drei Wochen später, liegt also außerhalb des "Entschädigungs" -Fensters. Wenn die Fluggesellschaft keinen weiteren Direktflug anbietet, können sie lediglich einen Anschlussflug von Athen nach Prag über City X anbieten. Das ist so "vergleichbar" wie es nur geht. Ich glaube nicht, dass die EU-Bestimmungen verlangen, dass sie Ihnen ein Ticket bei einer anderen Fluggesellschaft kaufen. Das Angebot in Thessaloniki entspricht nicht wirklich den EU-Vorschriften, es ist also nur ein freundliches Angebot, kein Beweis für Ihre Theorie.

Antworten:

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Ihr Recht, unter "vergleichbaren Transportbedingungen" umgeleitet zu werden, ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c der EG-Verordnung 261/2004.

Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder Umleitung

  1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird den Fluggästen die Wahl angeboten zwischen:

(ein) [...]

b) unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen so bald wie möglich an ihren endgültigen Bestimmungsort umzuleiten; oder

c) Umleitung zu einem späteren Zeitpunkt unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zu ihrem endgültigen Bestimmungsort nach Belieben des Fluggastes, sofern Sitzplätze verfügbar sind.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32004R0261

Die Bedeutung der Worte "vergleichbare Beförderungsbedingungen" wird in der Verordnung jedoch nicht klargestellt und wurde meines Wissens nie von einem zur Entscheidung über die Beförderung beauftragten Gericht festgelegt. Es ist ein bisschen schwierig, ein Negativ zu beweisen. Wenn also jemand einen relevanten Fall vorschlagen kann, kann ich diese Antwort gerne ändern. Ich habe gerade eine Textsuche zur Rechtsprechung des EuGH am 261/2004 durchgeführt.

Ich kann vorschlagen, dass Sie die Fluggesellschaft weiter pushen, aber bis ein Gericht entscheidet, ist die Umleitung über Paris für ihre Position gut genug.

Calchas
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